Satzung

Hier die Satzung des Fanfarenzuges Oelber a. w. Wege:

§1 Name und Sitz des Vereines

1. Der Verein führt den Namen ,,Fanfarenzug Oelber a.w. Wege" und hat seinen Sitz in Oelber a.w. Wege
2. Der Verein führt ein offizielles Wappen und seine Vereinsfarben sind Blau und Gelb.

§2 Zweck des Vereines

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zweck des Vereines ist das gemeinsame Musizieren und die Pflege des Kulturgutes der Fanfarenmusik unter der vordringlichen Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
• Durchführung regelmäßiger wochentlicher Übungsabende unter der Führung qualifizierter Übungsleiter.
• Öffentliche Auftritte zu Anlassen aller Art
• Pflege und Austausch mit Vereinen, welche den gleichen Zweck verfolgen
• Jugendpflegerische Maßnahmen allgemeiner Art für die Kinder und Jugendlichen des Vereines zur Stärkung des Gemeinschaftsgefühles.
• Mitgliedschaft und aktive Mitarbeit in Verbandsorganisationen.
• Allgemeine Mitwirkung im Rahmen des Vereinslebens im Dorf Oelber a w. Wege.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
5. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereines an die Gemeinde Baddeckenstedt, welche es an andere gemeinnützige Vereine in Oelber a.w. Wege im Sinne des Abschnittes „steuerbegunstigte Zwecke" der Abgabenordnung zu verteilen hat.

§3 Mitgliedschaft

1. Mitglied im Verein kann jede natürliche Person werden.
2. Der Verein hat
   a) aktive Mitglieder Diese Bilden den musikalischen Kern des Vereines Das Mindestalter für die Mitgliedschaft beträgt 6 Jahre
   b) Passive Mitglieder Unterstützen mit ihrer Mitgliedschaft in erster Linie in finanzieller und organisatorischer Weise die den eigentlichen Vereinszweck tragenden aktiven Mitglieder.
       Die Mitgliedschaft kann mit dem Tage der Geburt erworben werden
   c) Ehrenmitglieder Auf Antrag eines oder mehrerer stimmberechtigter Mitglieder kann der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit über eine Ehrenmitgliedschaft entscheiden.
       Näheres regeln die jeweiligen Bestimmungen im Regelwerk.
3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, gerichtet an den Vorstand des Vereines.

Bei beschränkt Geschäftsfähigen insbesondere Minderjährigen ist der Antrag von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben
Diese verpflichten sich damit hauptsächlich zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge und zur Erbringung der sonstigen Leistungen für den beschränkt Geschäftsfähigen.
Bei dem Antrag auf eine aktive Mitgliedschaft sollte der amtierende musikalische Leiter über die musikalischen Qualifikationen des Antragstellers befragt werden
Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen.
Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen

4. Kinder und Jugendliche können im Rahmen einer sog. Familienmitgliedschaft bis zur Vollendung des 18 Lebensjahres Beitragsfreiheit genießen.
Die Familienmitgliedschaft wird gewährt, wenn beide Elternteile bzw. Erziehungsberechtigte Beitragszahler im Verein sind.
Näheres ist im Regelwerk festgelegt

5. Der Vorstand kann aktiven Mitgliedern zeitweise oder auf Dauer den passiven Status zuordnen, wenn
   • aktive Mitglieder ihre Pflicht zur Teilnahme an den Übungsabenden und Auftritten längerfristig nicht nachkommen, und
   • nach Ansicht des musikalischen Übungsleiters die musikalische Qualität nicht ausreichend ist.
Das aktive Mitglied muss von der Durchführung dieser Maßnahme unterrichtet werden und seine Zustimmung geben

§4 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet  
1. durch Tod des Mitgliedes
2. durch Austrittserklärung seitens des Mitgliedes. Der Austritt wird erst nach schriftlicher Erklärung, gerichtet an den Vorstand des Vereines, wirksam.
,,Kündigungsfristen" oder ähnliches sind nicht einzuhalten. Gibt das Mitglied in seiner Austrittserklärung kein Austrittsdatum an, so endet die Mitgliedschaft mit Ablauf des Monats, in dem die Austrittserklärung beim Vorstand eingegangen ist.
3. Der Vorstand des Vereines kann mit einfacher Mehrheit Mitglieder aus dem Verein ausschließen, wenn
   • das Mitglied mehr als 2 Jahre mit seiner Beitragszahlung im Rückstand ist.
   • bei schweren Verstößen gegen diese Satzung
   • bei sonstigen schwerem vereinsschädigendem Verhalten
   • aktive Mitglieder ihrer Pflicht zur Teilnahme an den Übungsabenden und Auftritten längerfristig in schwerer Weise nicht nachkommen
   • Mitglieder überlassenes Vereinseigentum veruntreuen, vorsätzlich oder grob fahrlässig oder wiederholt nachlässig nicht pflegen.
Ein Ausschluss aus dem Verein ist dem betreffenden Mitglied schriftlich mitzuteilen und zu begründen.

§5 Mitgliedsbeiträge

1. Grundsätzlich besteht eine Pflicht zur Beitragszahlung. Ausnahmen hiervon sind
  • die Ehrenmitgliedschaft
  • die Familienmitgliedschaft
  • aktive Mitglieder, während der Dauer des Grundwehrdienstes bei der Bundeswehr oder eines gleichgestellten Ersatzdienstes.
Zur Erlangung dieser Beitragsbefreiung ist die Dauer dieser Dienstpflicht dem Vorstand anzuzeigen

2. Die Höhe der Beiträge und eine mögliche Staffelung nach aktiven und passiven Mitgliedern werden von der Mitgliederversammlung festgelegt und im Regelwerk festgeschrieben.
3. Der Mitgliedsbeitrag ist grundsätzlich eine Bringschuld Er kann dem Verein persönlich übergeben werden oder im Rahmen des Beitragseinzugsverfahrens zugeleitet werden.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt

   • durch Ausübung des Stimmrechtes an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechtes sind jedoch nur Mitglieder nach Vollendung des 14. Lebensjahres berechtigt.
   • mit Vollendung des 18 Lebensjahres in die Organe des Vereines gewählt zu werden.
   • sich im Rahmen des Vereinszieles zu betätigen
   • alle sonstigen vorn Verein angebotenen Leistungen und Veranstaltungen in Anspruch zu nehmen.
 
2. Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet

   • als aktive Mitglieder regelmäßig an dem Übungsbetrieb und den Auftritten bzw. Spielverpflichtungen teilzunehmen
   • überlassenes Vereinseigentum pfleglich und den Anweisungen der entsprechenden Fachwarte gemäß zu behandeln.
   • die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrage entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise zu entrichten
   • nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln und jederzeit für das Wohl und Ansehen des Vereins einzutreten

§7 Organe des Vereines

I. Der Vorstand
II. Der erweiterte Vorstand
III. Die Mitgliederversammlung

Auf Einladung des 1. Vorsitzenden kann a) entweder nur der Vorstand oder b) der Vorstand gemeinsam mit dem erweiterten Vorstand zu Sitzungen einberufen werden.
Der Vorstand allein ist zu Entscheidungen befugt
Der erweiterte Vorstand kann ohne den Vorstand nicht zu Sitzungen einberufen werden und ist allein nicht entscheidungsfähig.
Tagen Vorstand und erweiterter Vorstand gemeinsam, so sind die Stimmen aller Anwesenden gleichgewichtig.
Die Gremien (Vorstand und Vorstand und erweiterter Vorstand gemeinsam) sind jeweils beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Amtsinhaber anwesend sind.
Beschlüsse sind mit einfacher Mehrheit zu fassen
Über alle Sitzungen des Vorstandes und des Vorstandes mit dem erweiterten Vorstand sind Protokolle anzufertigen und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
Der jeweilige musikalische Leiter ist nicht Mitglied von Vorstand oder erweitertem Vorstand. Er kann jedoch gleichzeitig in andere Führungsämter von Vorstand oder erweitertem Vorstand gewählt werden. Der musikalische Leiter kann vom 1. Vorsitzenden zu Sitzungen der Führungsgremien des Vereines eingeladen werden. Er hat dann beratendes Stimmrecht.

§8 Der Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem 1. Kassierer und dem 1 Schriftführer.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
Eine Person kann auf Dauer nur ein Amt im Vorstand oder des erweiterten Vorstandes gleichzeitig ausüben.
Eine kommissarische Betreuung mit einem weiteren Amt eines Organs des Vereins bis zur nächsten turnusmäßigen Mitgliederversammlung, der Jahreshauptversammlung, ist möglich. Hierüber entscheidet der Vorstand und der erweiterte Vorstand
3. Aufgaben des Vorstandes sind
   • Der Vorstand hat die Geschäfte nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlusse zu führen
   • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
   • Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Behinderung von Mitgliedern in Vereinsorganen deren verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereines zu besetzen.
3.1 Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder
   • Der erste Vorsitzende regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft und leitet die gemeinsamen Sitzungen des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vereins und aller seiner Organe und repräsentiert und vertritt den Verein nach Innen und Außen. Er lädt ein zu Mitgliederversammlungen und leitet diese
   • Der zweite Vorsitzende vertritt den ersten Vorsitzenden in allen seinen Aufgaben ohne Einschränkungen im Verhinderungsfall. 
   Der erste Kassierer verwaltet die Vereinskassengeschäfte und hat die Aufsicht über die Einziehung der Mitgliedsbeiträge. Für alle Einnahmen und Ausgaben sind Belege aufzubewahren und entsprechende Kassenbücher zu führen. Bis spätestens einen Tag vor der Jahreshauptversammlung hat der erste Kassierer den gewählten Kassenprüfern einen Ort und Termin zur Prüfung der Kassenführung zu benennen 
   Der erste Schriftführer führt die Protokolle bei Sitzungen des Vorstandes allein oder mit dem erweiterten Vorstand und fertigt Niederschriften über den Verlauf von Mitgliederversammlungen an. Übernimmt alle im Rahmen der Aufgaben der Vereinsführung anfallenden Schreibarbeiten.

§9 Der erweiterte Vorstand

1. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem musikalischen Leiter, dem 2 . Kassierer, dem 2. Schriftführer, dem Jugendwart, dem Instrumentenwart Blasinstrumente, dem Instrumentenwart Trommel und dem Uniformwart
2. Zur Wahl und Amtsdauer gilt sinngemäß §8, Absatz 2
3. Die Aufgaben der einzelnen Mitglieder des erweiterten Vorstandes sind 
   Der zweite Kassierer vertritt im Verhinderungsfall den ersten Kassierer in allen Rechten und Pflichten. Besondere Aufgabe des 2. Kassierers ist das Einsammeln der Mitgliedsbeiträge bei den Mitgliedern, die sich nicht dem Beitragseinzugsverfahren angeschlossen haben. 
   Der zweite Schriftführer vertritt im Verhinderungsfall den ersten Schriftführer in allen Rechten und Pflichten 
   Der Jugendwart leitet und führt die jugendpflegerischen Maßnahmen des Vereines im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und nach den Vorgaben des Vorstandes bzw. der 
Mitgliederversammlung. Der Jugendwart sollte eine Qualifikation als Jugendgruppenleiter nach den jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen nachweisen bzw. erwerben 
   Instrumentenwarte und Uniformwart obliegt die Kontrolle bzw. die Durchführung und die Wartung und Pflege aller dem Verein gehörenden Instrumente und Uniformen. Sie führen ihr Amt entsprechend den Weisungen des Vorstandes und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung aus.

§10 Die Mitgliederversammlung

1. Durch die Mitgliederversammlung üben die Vereinsmitglieder die ihnen bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte aus. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder von Vollendung des 14 Lebensjahres an. Eine Übertragung des Stimmrechtes ist unzulässig.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung, auch Jahreshauptversammlung genannt, ist einmal jährlich im ersten Quartal eines jeden Kalenderjahres, zugleich Geschäftsjahr, einzuberufen.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf schriftlichen Antrag eines Drittel aller Mitglieder unter Angabe von Gründen einzuberufen. Der Vorstand kann jedoch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Angabe von Gründen einberufen
4. Jede Mitgliederversammlung muss mindestens 14 Tage vorher unter Angabe des Zeitpunktes, des Ortes und der vorläufigen Tagesordnung schriftlich jedem Mitglied bekanntgegeben werden.
5. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen und zu begründen
6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit über eingereichte bzw. gestellte Anträge, sofern sie Aufnahme in das Regelwerk finden sollen. Mit 3/4-Mehrheit sind Satzungsänderungen zu beschließen.
Offene oder geheime Abstimmung wird jeweils in der Mitgliederversammlung vereinbart
7. Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:
   • Wahl des Vorstandes
   • Wahl des erweiterten Vorstandes
   • Wahl der Kassenprüfer Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
   • Entlastung des Vorstandes und der Organe bezüglich der Kassenführung und der gesamten Vorstandsarbeit
   • Satzungsänderungen
   • Festlegung der Höhe und Staffelung der Mitgliedsbeiträge
   • Entscheidung über eingereichte bzw. gestellte Anträge und sonstige vom Vorstand unterbreitete Aufgaben
   • Beschlussfassung über eine Vereinsauflösung
8. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen und auf der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen und genehmigen zu lassen

§11 Sonstiges

1. Alle von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse und Verhaltensregeln, und ebenso die vom Vorstand festgelegten Bestimmungen im Rahmen der satzungsgerechten Möglichkeiten, die nicht Bestandteil dieser Satzung sind, werden in einem Regelwerk geführt. Dieses Regelwerk ist nicht Bestandteil der Satzung. Es ist jedoch für die Mitglieder und die Organe des Vereines bindend
2. Mit der Verabschiedung dieser Satzung und des sie begleitenden Regelwerke durch die Mitgliederversammlung werden alle vorher gefassten Beschlüsse und Verhaltensregeln unwirksam. Es gilt ausschließlich diese Satzung und die in dem Regelwerk aufgeführten Verhaltensnormen.